Der erste Spatenstich in Fronhausen!

Die Arbeiten haben begonnen

Achtung! In diesem Artikel lesen Sie nur gute Nachrichten. Was ja heutzutage eher selten ist.

Wir freuen uns, dass mit dem ersten Spatenstich die Arbeiten im Baugebiet „Vorderster Boden“ endlich gestartet sind! Nun enstehen im ersten Schritt über 80 attraktive Wohnungen (davon zwölf Sozialwohnungen), die dringend gebraucht werden. Die einzenen Wohneinheiten werden übrigens in unterschiedlichen Größen – von klein bis groß – gebaut, um damit unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden. Sie können sich auf dieser Seite registrieren bzw. anmelden und dann die Exposés herunterladen. (Natürlich kostenlos.) Dort finden Sie alle wichtigen Informationen zu jeder Wohneinheit.

Gruppenbild mit Bürgermeisterin, Gemeindevorstand und Vertretern des Bauunternehmens.

In Fronhausen setzen wir viele gute Ideen um. Nicht nur, um den Komfort zu erhöhen, auch um eine Zukunftssicherheit zu ereichen, die den Anforderungen an modernes Wohnen über viele Jahre entspricht. So sind, um sicher und günstig, aber auch nachhaltig heizen zu können, alle Einheiten an die Fernwärmeversorgung der örtlichen Bioenergiegenossenschaft angeschlossen.

Geplant ist weiterhin ein Ärztehaus, das zu einer besseren medizinischen Versorgung des gesamten Quartiers beitragen würde. Schon jetzt sind wichtige Teile der Infrastruktur fußläufig gut zu erreichen, auch der Bahnhof. Die neuen Wohnungen liegen aber abseits der Hauptstraßen und stattdessen: In der Nähe von Kinderspielplätzen.

Wer Auto oder Fahrrad fährt, möchte nicht lange einen Parkplatz suchen, wenn er nach Hause kommt. Deshalb haben wir genügend Stellplätze für Autos und Fahrräder vorgesehen. Wer elektrisch unterwegs ist, kann an einer der Ladesäulen wieder neue Power tanken. Und für schnelles Internet sorgen ultraschnelle Glasfasern, die jeder Wohnung zur Verfügung stehen. Mit innovativen Paketbriefkästen soll verhindert werden, dass unnötigen Aufwände entstehen, um eine Lieferung zu erhalten.

Die Liste mit guten Ideen, die in Fronhausen umgesetzt werden, ist noch länger! Wenn Sie Interesse an einer der Wohnungen oder Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie!

 

Portrait von Frauke Nolting, Geschäftsführerin der GEFRA Grund und Wert GmbH

Herzliche Grüße aus Lennestadt!

Frauke Nolting
Geschäftsführerin GEFRA GmbH

 

Nützliche Links:

Was ist eine Erschließung?

Interview mit Fronhausens Bürgermeisterin Claudia Schnabel

Die Chronik Fronhausens

Frauke Nolting über das Bauprojekt Fronhausen

 

 

Fronhausen: Erschließung beginnt endlich

Claudia Schnabel, Bürgermeisterin von Fronhausen

Claudia Schnabel, Bürgermeisterin von Fronhausen

Baugebiet „Im vordersten Boden“ in Fronhausen – die Erschließung beginnt 

Die Welt wird von Tag zu Tag komplizierter – das gilt auch und vor allem für die Entwicklung von Baugebieten, also auch für unsere. Bis alle Details für ein Vorhaben in dieser Größenordnung und Lage geklärt sind, vergeht Zeit. Zugegeben, hier lief es besonders zäh, trotz der jederzeitigen Unterstützung durch die Gemeindeverwaltung.

Aber nachdem nun alles abgearbeitet ist, kann mit der eigentlichen Arbeit begonnen werden. Wir werden dazu auf Initiative der Bürgermeisterin C. Schnabel demnächst eine Presserunde veranstalten, sodass auch die nicht internet-affinen Bürger unterrichtet werden.

Verzögerungen dieser Größenordnung befeuern fast gesetzmäßig die Gerüchteküche, dort wird bekannterweise extra heiß gekocht. Wie uns mitgeteilt wurde, kursierte so gut wie alles, vom totalen Rückzug des Investors bis zu unserer Insolvenz, kurz, viel mehr oder weniger lustiger Unsinn. Dagegen ist auch nichts zu machen, das ist wie ein Kampf gegen Windmühlenflügel. Mark Twain hat das einmal, frei zitiert, so ausgedrückt: „Bevor die Realität sich auch nur die Schuhe zugebunden hat, ist das Gerücht schon dreimal um die Welt gelaufen.“

Wir haben uns dazu entschlossen, auf die wirkungsvollste Weise das Gegenteil zu beweisen – indem wir einfach zu arbeiten anfangen.

Besuchen Sie uns weiter auf unserer Homepage! Wir freuen uns auf Sie!

Und den Fortgang der Erschließung können unsere Interessenten problemlos persönlich begutachten.

 

Portrait von Frauke Nolting, Geschäftsführerin der GEFRA Grund und Wert GmbH

Herzliche Grüße aus Lennestadt!

Frauke Nolting
Geschäftsführerin GEFRA GmbH

 

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Was ist eine Erschließung?

Interview mit Fronhausens Bürgermeisterin Claudia Schnabel

Die Chronik Fronhausens

Frauke Nolting über das Bauprojekt Fronhausen

 

 

Einladung ins Bürgerhaus Fronhausen

Einladung zur Informationsveranstaltung

Das Neubaugebiet „Im Vordersten Boden“ (Haydnstraße) steht nach langen Jahren der Vorbereitung zur Realisation an, in Kürze beginnen die Tiefbauarbeiten. Schnellstmöglich soll auch der Hochbau des ersten Gebäudes folgen.

Damit wird sicher die eine oder andere Frage einhergehen, nicht nur von direkten Nachbarn, sondern z.B. auch von interessierten Bürgerinnen und Bürgern. Die Gemeinde Fronhausen und der Investor laden deshalb herzlich ein zu einer offenen Fragerunde am:

05.06.2023

um 18:00 Uhr

im Bürgerhaus Fronhausen

Hierbei haben wir nicht nur ein offenes Ohr für Ihre Fragen, sondern werden wir Ihnen auch das Baugebiet und die Planung gerne näher erläutern.

Wir freuen uns auf einen informativen Abend und hoffen auf rege Beteiligung.

Gemeinde Fronhausen
GEFRA Grund und Wert GmbH

 

 

 

 

Bagger erschließen das Baugebiet in Fronhausen

Endlich haben wir wieder erfreuliche Nachrichten über unser Bauprojekt in Fronhausen! Die Vorbereitungen für die Erschließungarbeiten können nun losgehen. Danach rollen die Bagger an und beginnen mit den Tiefbauarbeiten und der Erschließung der Fläche. Das umfasst die Zuwege, die Verrohrung und alle wichtigen Leitungen, wie zum Beispiel die der Bio-Energiegenossenschaft zur Versorgung mit Fernwärme und auch die Glasfaserkabel, damit von Anfang an für schnelles Internet gesorgt ist.

Unsere Geschäftsführerin Frauke Nolting, die noch vor einigen Wochen auf die schwierigen Umstände im Baumarkt hingewiesen hatte, sieht nun wieder eine bessere Lage: „Die Situation am Baumarkt hat sich langsam beruhigt und beruhigt sich weiter, endlich bekommen wir auch wieder verlässliche und stabile Preise. Außerdem sind keine gravierenden Lieferengpässe mehr zu erwarten. Das alles ist für uns als seriöser Bauträger sehr wichtig, aber vor allem auch für unsere Kunden.“

Die Erschließung ist der letzte Schritt vor dem Hochbau. Damit ist endlich wieder Bewegung in dem Bauprojekt. Frauke Nolting: „Ich freue mich riesig, dass es nun endlich losgeht.“

 

 

 

 

 

 

„Hiermit kündigen wir den Verwaltervertrag fristlos!“

Ein Satz, den zumeist die WEG ausspricht, wenn Sie mit dem Verwalter aus irgendeinem Grunde nicht zufrieden ist, oder wenn die WEG die Verwaltung selbst machen möchte.

Aber natürlich gibt es auch Fälle, bei denen es sich andersherum verhält und der Verwalter kündigt. Wie bei allen anderen Verträgen ist die Kündigung eines Verwaltervertrages grundsätzlich möglich, aber nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Denn auch hier unterliegt ein Verwalter natürlich den vertraglichen Vorschriften und kann diese auch nicht ohne weiteres aushebeln. Zudem ist ein Verwalter mit einer Kündigung auch nicht von möglichen Haftungen entbunden, auch wenn dies tatsächlich oftmals angenommen wird.

Zu dem Thema fristlose Kündigung eines Verwaltervertrages möchte ich Ihnen heute zwei konkrete Beispiele nennen. Eins habe ich selbst als Eigentümerin erlebt, das andere wurde mir von einem anderen Eigentümer erzählt.

Ein sehr schönes Beispiel war das Erlebnis, als wir selbst Eigentümer waren und der Verwalter einen Gebäudeschaden, den wir mehrfach angezeigt hatten, einfach nicht ernst nahm und unbearbeitet ließ, was zu Folgeschäden nicht nur am Gemeinschaftseigentum, sondern auch am Sondereigentum führte.

Als die Schäden dann so gravierend wurden, dass der Verwalter diese auch nicht mehr wegdiskutieren konnte, stand natürlich die Frage im Raum: Wer kommt für den Schaden auf? Rein rechtlich ist es so: Wenn ein Schaden am Gemeinschaftseigentum einen Folgeschaden an einem Sondereigentum zur Folge hat, haftet die WEG auch für diesen Schaden. Allerdings war es in diesem Falle so, dass der Schaden nur aufgrund der Untätigkeit des Verwalters bzw. aufgrund seines falschen Handelns solche Ausmaße annehmen konnte. Aus diesem Grund haftet in diesem Fall der Verwalter. Für solche Fälle haben Verwalter eigentlich auch immer eine Versicherung, die solche Schäden abdeckt, denn jeder kann auch mal einen Fehler machen.

GEFRA-Geschäftsführerin Frauke Nolting

Allerdings nahm der Verwalter in diesem Fall die Forderung der WEG, den Schaden ersetzt haben zu wollen, offensichtlich persönlich. Er glaubte dann, sich mit einer fristlosen Kündigung aus der Affäre ziehen zu können. Dies war allerdings ein Irrtum, wie sich vor Gericht schnell herausstellte. Denn, wie schon einmal erwähnt haftet der Verwalter für Schadensfälle und Fehler, die er während seiner Zeit als Verwalter zu verantworten hat, auch, wenn er kündigt oder ihm gekündigt wurde.

Eine Ausnahme wiederum wäre, wenn ihn die WEG in der Ausübung seiner Pflichten behindert hätte. Also wenn z.B. ein Eigentümer bei einem Wasserschaden den Handwerkern keinen Zugang zu seiner Wohnung gewährt, obgleich dies zur Schadensbehebung unumgänglich ist.

In unserem konkreten Fall wurde der Verwalter in einem späteren Gerichtsverfahren zur Zahlung verurteilt. Zudem konnte er zwar seine Verwaltung niederlegen, allerdings war seine Begründung in diesem Falle nicht ausreichend. Die WEG hätte der Niederlegung also widersprechen können. In diesem bestimmten Falle sah sie davon ab, da das Verhältnis durch diesen Vorfall belastet war und sicher auch nicht wieder hätte revitalisiert werden können.

In aller Regel verlaufen die Kündigungen aber nicht so dramatisch, sondern harmloser und harmonischer. (Dies muss allerdings auch mit Beschluss in der WEG-Versammlung erfolgen!) Zumeist laufen die Verträge einfach aus, enden also mit Ablauf der im Verwaltervertrag vereinbarten Zeit. Dies sollte allerdings auch auf einer WEG-Versammlung deutlich gemacht werden, denn die rechtliche Folge ist, dass der Verwalter mit Ablauf seines Vertrages auch zu keinerlei Rechtsgeschäften im Namen der WEG befugt ist und diese nun entweder selbst die Verwaltung machen muss oder möglichst kurzfristig ein neuer Verwalter bestellt werden muss.

Ein Klassiker unter den Vertragsbeendigungen ist übrigens dann der Fall, wenn ein Verwalter aus Altersgründen oder Krankheitsgründen aufhört. Ein anderer Fall, der leider auch vorkommt – wenn auch selten – ist, wenn der Verwalter seine Pflichten gravierend verletzt und die WEG ihm fristlos kündigt.

Ein Fall, der uns zugetragen wurde, lief so ab: Ein Verwalter hatte sich für die Erteilung von Aufträgen an Handwerker, Gutachter und andere Dienstleister von diesen bezahlen lassen, sprich Provisionen kassiert. Dies ist allerdings sittenwidrig und ein erheblicher Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, die ein Verwalter hat, es sei denn, eine WEG gibt im Verwaltervertrag ihre ausdrückliche Einwilligung dafür, dass der Verwalter so verfahren darf, was aber eher die Ausnahme darstellt.

Vermutlich sind solche Verstöße gar nicht so selten, denn nicht immer werden solche Fälle aufgedeckt. Entsprechend fühlen sich die Verwalter, die entsprechend handeln, ziemlich sicher. In unserem Falle kam es ans Tageslicht, weil ein Handwerker bei einem Gespräch mit einem Eigentümer in einer anderen Sache erwähnte, dass die Hausverwaltung XY immer Provisionen haben wolle und er deshalb mit dieser Hausverwaltung nicht mehr arbeiten möchte.

Daraufhin wurde der Eigentümer hellhörig und beantragte Einsicht in die Rechnungsunterlagen seiner WEG. Dort waren die Provisionen natürlich nicht als solche deklariert, aber dem Eigentümer fielen dennoch zwei Dinge auf:

  1. Es waren grundsätzlich immer nur bestimmte Handwerksbetriebe, die Aufträge erhielten, Angebote oder Rechnungen von anderen fand er nicht.
  2. Einige Posten in den Rechnungen waren auffällig hoch, so waren für einige Arbeiten deutlich mehr Stunden abgerechnet worden, als diese in der Regel in Anspruch nehmen würden.

Dies war natürlich auch an sich noch nicht Beweis genug. Und so holte sich der Eigentümer für dieselben Arbeiten Vergleichsangebote von anderen Handwerkern ein mit denselben verbauten Materialien. Dass Handwerkerangebote schon einmal in der Höhe abweichen können, ist bekannt. Dies liegt am unterschiedlichen Stundenlohn, an unterschiedlichen Materialien und unterschiedlich angenommenen Arbeitsstunden.

Allerdings waren die Abweichungen vor allem bei den Arbeitsstunden so gravierend, dass der Verwalter in der nächsten Versammlung damit konfrontiert wurde. Natürlich wollte er sich herausreden, jedoch stellte die Verwaltung Anzeige wegen Untreue und Vorteilsnahme und kündigte den Vertrag fristlos.

Zu Recht, denn der Verwalter wurde später verurteilt.

Es bleibt zu hoffen, dass Sie nicht ähnliche Fälle erleben, wenn Sie sich eine Eigentumswohnung kaufen. Und wie bereits erwähnt, sind diese beiden Fälle Sonderfälle und nicht die Regel. Aber wie bei allem im Leben lohnt es sich, auch manche Sonderfälle zu kennen und zu wissen, was in diesen zu tun ist.

Bleiben Sie also wachsam und alles Gute aus Lennestadt!

Ihre Frauke Nolting

 

 

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Der zertifizierte Verwalter

Frauke Nolting zum Thema „Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Nutzungssonderrecht“

Das GEFRA Wohnflex-Konzept

WEG-Bechluss: Nicht einverstanden!

Ich bin nicht einverstanden! – Oder: wie man wirksam gegen einen WEG-Beschluss vorgeht

 

„Wer dafür ist, hebe bitte die Hand.“

Ja, so oder so ähnlich ist der Sprech bei einer Eigentümerversammlung, wenn über einen Punkt auf der Tagesordnung abgestimmt werden muss.

Jeder, der bereits Eigentümer einer Eigentumswohnung oder Eigentümer einer Gewerbefläche ist, kennt diesen Satz. Natürlich fällt der auch für „Nein“-Stimmen und Enthaltungen.

Und man sollte die Wichtigkeit dieser Abstimmungen nicht unterschätzen, denn sie haben teils große Auswirkungen auf die WEG. Es gibt Standardabstimmungsthemen, wie z.B. Beschluss über die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan fürs neue Jahr, aber auch andere Punkte, z.B. Reparaturmaßnahmen.

GEFRA-Geschäftsführerin Frauke Nolting.

Man muss übrigens auch nicht begründen weshalb man wie für welchen Beschluss stimmt, jeder hat da seine eigenen Befindlichkeiten und Gründe, auf die er auch ein Recht hat.

Je nach Regelung in der Teilungserklärung besteht entweder das „Pro-Kopf-Prinzip“ oder die Stimmrechte sind nach Miteigentumsanteilen verteilt.

Aber eine Sache gilt bei allen WEGs. Und dies ist noch einmal mit der WEG-Novellierung von 2020 verschärft worden:

Wer sein Stimmrecht wirksam ausüben will, muss entweder bei der Versammlung zugegen sein, oder er muss sich wirksam gemäß den Bestimmungen des WEG und der Teilungserklärung vertreten lassen. Andernfalls zählt seine Stimme nicht und er hat auch keine Möglichkeit, gefasste Beschlüsse später anzufechten!

Warum hebe ich das so hervor, werden Sie sich vielleicht fragen? Wie ich in dem letzten Text schon erwähnt habe, so erlebt man als Verwalter teils wirklich kuriose Situationen. Manchmal auch höchst Ärgerliche.

Folgende Geschichte fällt in beide Kategorien. An einem späten Freitagnachmittag rief ein Eigentümer bei uns an. Man kann den Ton dieses Eigentümers getrost als „gereizt“ bezeichnen. Er teilte mir mit, dass er die Abrechnung, die wir in der Eigentümerversammlung seiner WEG besprochen und wirksam beschlossen hatten, nicht akzeptiere und drohte mir – aufgrund meiner „Frechheit“ – nicht nur mit persönlicher „Schädigung“, sondern auch mit rechtlichen Schritten gegen unsere Firma.

Unabhängig davon, dass der gute Mann sich wegen Bedrohung strafbar gemacht hat, und so etwas kann auch ein Verwalter zur Anzeige bringen, so sollte er auch einmal das WEG genauer lesen.

Denn tatsächlich war er weder bei der Versammlung anwesend, noch hat er sich per gültiger Vollmacht vertreten lassen, noch hat er in irgendeiner Weise vor der Versammlung schriftlich oder telefonisch einen Einspruch gegen die Abrechnung vorgebracht. Das bedeutet für ihn schlicht: Pech gehabt!

Er muss die Abrechnung akzeptieren und gemäß dieser auch Zahlungen leisten. Tut er das nicht, kann die WEG rechtliche Schritte gegen ihn einleiten.

Ich wünsche Ihnen eine schöne Zeit!

Ihre Frauke Nolting

 

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Der zertifizierte Verwalter

Frauke Nolting zum Thema „Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Nutzungssonderrecht“

Das GEFRA Wohnflex-Konzept

Kaufabsichtserklärung Fronhausen

Mit der Erteilung der Baugenehmigung ist nun auch möglich, ein Kaufinteresse für eine Wohneinheit zu hinterlegen. Um  der Absicht, eine der Wohnungen zu erwerben, auch schriftlichen Nachdruck zu verleihen, haben wir ein Formular für sie vorbereitet. Sie können eine Kaufabsichtserklärung unterzeichnen. Sie finden dieses Dokument im geschützten Bereich unserer Homepage. Um einen Zugang zu erhalten, der selbstverständlich kostenlos angelegt werden kann, ist lediglich eine kurze Registrierung notwendig.

Und so geht’s: Sie finden unten rechts auf unserer Homepage die Möglichkeit, eine Registrierung zu starten. Dazu hinterlegen Sie bitte eine E-Mail-Adresse. Alles weitere finden Sie, wenn sie auf den Schaltknopf „Registrierung“ geklickt haben.

Nach erfolgreicher Registrierung loggen Sie sich bitte in die Seite ein. Nach dem Einloggen erscheint oben im Hauptmenü der Menüpunkt „Exposés“. Wenn Sie dort Fronhausen ausgewählt haben, finden Sie direkt eine Möglichkeit, das Formular für die Kaufabsichtserklärung herunter zu laden. Nachdem Sie das Formular ausgefüllt haben, können Sie es uns an unsere E-Mail-Adresse (mail@gefra-lennestadt.com) senden, oder in einen Briefumschlag stecken und uns zusenden oder es direkt in Lennestadt in der Westfälischen Straße 41 abzugeben.

 

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Interview mit Fronhausens Bürgermeisterin Claudia Schnabel

Die Chronik Fronhausens

Frauke Nolting über das Bauprojekt Fronhausen

Interview mit Claudia Schnabel

Fronhausens Claudia Schnabel ist die einzige Bürgermeisterin im Landkreis. Die zweifache Mutter kann mit Zahlen umgehen, denn während ihrer beruflichen Karriere war sie in führender Position bei einem großen Biotechnologie- bzw. Pharmaunternehmen tätig.  Seit vielen Jahren ist sie auch politisch aktiv. Bereits 2006 wurde sie Gemeindevertreterin und Vorsitzende des Ausschusses für Finanzen und Soziales und war Mitglied der Kindergartenkommission.

Claudia Schnabel vertritt die Initiative Fronhausen und wurde 2015 zur Bürgermeisterin von Fronhausen gewählt. Damit wurde sie mit Beginn des Jahres 2016 die erste Frau im Landkreis auf einem Bürgermeisterposten. 2021 wurde sie erneut gewählt, am 1. Januar 2022 begann ihre zweite Amtszeit. Anlässlich der Erteilung der Baugenehmigung für das GEFRA-Bauprojekt „Vorderster Boden“ haben wir mit ihr gesprochen.

 

Claudia Schnabel, Bürgermeisterin von Fronhausen

Claudia Schnabel, Bürgermeisterin von Fronhausen

GEFRA-Webteam: Frau Schnabel, Fronhausen ist eine wunderschöne Ortschaft in einem attraktiven Landkreis. Wie wichtig ist neuer Wohnraum für die Gemeinde?

Claudia Schnabel: Durch unseren Haltepunkt an der Main-Weser-Bahn mit guten Verbindungen ins Rhein-Main-Gebiet und nach Kassel, aber auch aufgrund der vierspurigen B3 mit schnellem Anschluss an das Autobahnnetz ist Fronhausen eine gefragte Wohngemeinde. Wir haben außerdem eine steigende Anzahl an Arbeitsplätzen vor Ort, und möchten den Arbeitnehmern kurze Wege ermöglichen. Leerstand gibt es weder im Kernort, noch in den Ortsteilen, und das Angebot auf dem Wohnungsmarkt ist stark begrenzt.

GEFRA-Webteam: Sie haben sich immer für den Zuzug von Familien und eine zukunftsorientierte Bebauung des Baugebietes „Vorderster Boden“ eingesetzt. Ist die Erteilung der Baugenehmigung auch ein Erfolg für Sie persönlich?

Claudia Schnabel: In unserer Gemeinde fehlen definitiv Wohnungen in allen Größenordnungen. Die im Gebiet „Vorderster Boden“ neu geschaffenen Angebote werden dazu beitragen, einer guten Mischung an Singles, Familien, Jung und Alt in einem neuen Quartier eine Heimat zu bieten. Aber insbesondere die entstehenden barrierefreien Wohnungen werden dazu beitragen, dass auch wieder ein Angebot an „gebrauchten“ Einfamilienhäusern in unserer Gemeinde entsteht, weil die bisherigen Eigentümer bei Bedarf eine altersgerechte Wohnform in der gewohnten Umgebung beziehen können.

GEFRA-Webteam: Was halten Sie von den konkreten Planungen für das Baugebiet, insbesondere von dem als Terrassenhaus angelegten L-Gebäude?

Claudia Schnabel: Oft erlebt man Widerstand gegen innerörtliche Verdichtung aus der unmittelbar betroffenen Nachbarschaft. Dies ist hier nicht der Fall gewesen, denn die geplante Bebauung ist optimal auf die Umgebung abgestimmt. Das Terrassenhaus bildet einen guten Übergang zwischen Gewerbe- und Wohngebiet. Besonders die Planung der Stellplätze unter dem L-Gebäude wertet das Gebiet enorm auf. Statt große Flächen für Parkplätze zu verschwenden, verschwinden die Fahrzeuge unter dem Haus.

GEFRA-Webteam: Vielen Dank für das Gespräch!

 

 

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Fronhausen: Baugenehmigung liegt vor

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Fronhausen: Die Baugenehmigung liegt vor

 

Ansicht von Westen. Im Hintergrund und links das L-Gebäude.

Ansicht von Westen. Im Hintergrund und links das moderne Terrassenhaus.

Ein weiterer Meilenstein ist erreicht: Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg Biedenkopf hat die Baugenehmigung für das Terrassenhaus in Fronhausen erteilt. Damit steht einem Baubeginn nichts mehr im Wege.

Als Auflage der Gemeinde Fronhausen ist die von der GEFRA bereits geplante Retentionszisterne zu erbringen. Damit wird Regenwasser gesammelt und zurückgehalten. Das ist nicht nur ein ökologisches Merkmal, weil das gesammelte Regenwasser grundsätzlich Wasser spart. Gleichzeitig sind  Retentionszisternen ein Schutz bei Starkregen, da die überschüssigen Regenmengen gedrosselt an die Kanalisation abgegeben werden und damit das öffentliche Kanalnetz entlasten wird.

Der Start der Bauarbeiten ist geplant für den Beginn des kommenden Jahres. Die Situation am Baumarkt, auf die wir bereits in einigen Newsmeldungen eingegangen sind, wird sich bis dahin vermutlich noch weiter verbessert haben. Das wäre jedenfalls in unserem Interesse, vor allem aber im Interesse unserer Kunden.

Denn wir von der GEFRA wollen unseren Kunden nicht nur die bestmögliche Qualität anbieten, sondern das auch noch zu einem akzeptablen und fairen Preis. Auf dem Weg dahin ist die Erteilung der Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung (HBO) ein wichtiger Schritt. Wir freuen uns darüber!

Fronhausen Westansicht, Baugebiet der GEFRA

Blick auf den terrassenförmig angelegten Neubau.

Die Grundrisse der einzelnen Wohnungen können Sie sich bereits jetzt auf unserer Seite anschauen. Dazu genügt eine kurze, kostenlose Registrierung. Dann erscheint im Hauptmenü der Punkt „Exposés“, dort finden Sie nicht nur die Grundrisse, sondern auch viele weitere Informationen über den neuen Wohnraum.

 

 

 

 

 

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Der zertifizierte Verwalter

Der zertifizierte Verwalter

Wussten Sie schon, dass wir über unsere Tochterfirma „Stadtwald GmbH“ auch im Bereich Immobilienverwaltung tätig sind, also WEG- und Mietverwaltung durchführen? Schon vor einigen Jahren haben wir unser Angebot darum erweitert.

Und eines kann ich Ihnen versichern, als Verwalter wird Ihnen nie langweilig, egal, wie gut situiert die Eigentümer und Bewohner Ihrer Anlage sein mögen. Denn auch die haben so einiges auf Lager!

Vor nicht allzu langer Zeit z.B. erhielten wir eine E-Mail von einem Eigentümer, den wir schon länger betreuten. Es handelte sich dabei um eine kleine WEG, weniger als neun Einheiten. Er forderte uns auf, ihm kurzfristig unsere Verwalter-Zertifizierung nachzuweisen.  Wir wiesen ihn dann – zugegeben mit einem leichten Schmunzeln – darauf hin, dass diese Verwalter-Zertifizierung in diesem besonderen Fall nicht notwendig sei und wir Sie ihm daher nicht nachzuweisen brauchen.

Jetzt werden Sie sich wahrscheinlich fragen, wieso? Schließlich ist doch derzeit die Zertifizierung eines Verwalters in aller Munde und die Presse stellt es häufig so dar, als wenn das Zertifikat, das übrigens in reativ kurzer Zeit erworben werden kann, für alle Immobilienverwalter Pflicht wäre. Wieso müssen wir das dann nicht?

Um diese Frage zu klären, sollte man bei den Ursprüngen beginnen. Vor ein paar Jahren war es noch so, dass salopp gesagt jeder, der Langeweile hatte, sich in den Bereichen „Immobilienmakler“ und auch „Immobilienverwalter“ tummeln durfte. Er musste nur nachweisen, dass er keine Straftaten, vor allem im finanziellen und steuerlichen Bereich, begangen hatte und eine Gewerbeerlaubnis vorweisen.

Dass diese Regelung jedoch sehr unglücklich war, stellte sich mit den Jahren dann aber immer mehr heraus. Denn so konnte zwar vielen ein Einstieg in diese Branchen sehr leicht gemacht werden, aber einige von den Quereinsteigern hatten von der Materie wenig bis keine Ahnung. Und so häuften sich die materiellen und immateriellen Schadensfälle, die im Immobilienbereich gern mal in den sechs- oder sogar siebenstelligen Bereich gehen können.

Deswegen hat der Gesetzgeber irgendwann – und das aus gutem Grund – entschieden, dass in beiden Bereichen in Zukunft eine entsprechende Qualifikation ausgewiesen werden muss. Bei der Verwaltung ist das der oben genannte zertifizierte Verwalter.

Im Grunde heißt das, dass der Verwalter einen Lehrgang besucht, bei dem vor allem das Grundwissen zur Verwaltung einer Immobilie Thema ist, darüber eine Prüfung ablegt wird und er dann eine entsprechende Urkunde erhält.

Tatsächlich hat der Gesetzgeber aber auch einige Ausnahmen davon zugelassen.

Bei unserem oben genannten Fall traf witzigerweise gleich mehr als eine Begründung zu.

Denn:

Kleine Verwaltungen (WEGs unter neun Einheiten) müssen nicht zwingend von einem zertifizierten Verwalter verwaltet werden (außer wenn ein Drittel der Eigentümer diesen Nachweis wünscht).

Auf eine Person, die in dem Bereich seit längerem beruflich tätig ist und auch eine Ausbildung im Bereich Immobilien und Verwaltung nachweisen kann, trifft die Pflicht zur Zertifizierung nicht zu.

Geschäftsführerin Frauke Nolting, Immiobilienkauffrau und Immobilienökonomin

Ich selbst bin schon seit mehr als 15 Jahren im Geschäft, außerdem Immobilienkauffrau und darüber hinaus studierte Immobilienökonomin.

Übrigens: Jemand, der sein eigenes Eigentum, also ein Mietshaus oder seine Eigentumswohnung, selbst verwaltet, muss kein solches Zertifikat haben. Nur jene, die fremdes Eigentum verwalten, müssen dieses ggf. nachweisen können, außer in den oben genannten Ausnahmen.

Soviel zum „zertifizierten Verwalter“, aber ich verspreche Ihnen, ich kann Ihnen noch so einige andere amüsante Anekdoten rund um WEG und Vermietung berichten.

Ich wünsche Ihnen eine schöne Zeit!

Ihre Frauke Nolting

 

Dazu passend: Frauke Nolting zum Thema „Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Nutzungssonderrecht“

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